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Rund ums Heiraten
Standesamt und Kirche – Das Aufgebot
Frühestens sechs Monate und spätestens 8 Tage vor der Hochzeit kann das Aufgebot bestellt werden.
Zuständig dafür ist das Standesamt im Wohnort eines der beiden Ehepartner. Erkundigen Sie sich dort
nach den üblichen Vorgangsweisen und den von Ihnen benötigten Dokumenten. Heiraten können Sie in jedem
beliebigen Standesamt Ihrer Wahl!
Name der Eheleute
Den Familiennamen können die Brautleute aus vier Varianten wählen. Entscheiden müssen sie sich
allerdings vor der Heirat. Sie haben die Möglichkeit, sich für den Namen des Mannes oder den Namen
der Frau zu entscheiden. Möchten Sie als Ehefrau oder als Ehemann nicht auf Ihren vorehelichen Namen
verzichten, dürfen Sie diesen dem Familiennamen voranstellen. Die gemeinsamen Kinder tragen den
Familiennamen der Eltern. Doppelnamen sind nicht gestattet.
Der Ehevertrag
Mit einem Ehevertrag können Sie festlegen, dass gewisse Vermögenswerte keine Errungenschaft,
sondern Eigengut bilden. Damit vermeiden Sie, dass diese Vermögenswerte bei der Auflösung des
Güterstandes geteilt werden. Wird kein Ehevertrag abgeschlossen, gilt von Gesetzes wegen die
Errungenschaftsbeteiligung.
Das bedeutet:
Jedem Ehegatten gehört weiterhin das, was er in die Ehe gebracht hat. Auch Vermögen, das er während der
Ehe alleine erwirbt, ist sein Eigentum (z.B. eine Erbschaft). Was die Partner dagegen zusammen erwerben
(z.B. ein Haus), gehört beiden gemeinsam. Da heute viele Ehepartner wirtschaftlich unabhängig voneinander
sind, wird oft eine andere Form des Güterstandes gewählt: die Gütertrennung.
Eine weitere Möglichkeit ist auch die Gütergemeinschaft, wobei alles beiden Ehepartnern zusammen gehört.
Dies muss in einem notariell beglaubigten Vertrag festgehalten werden. Sie können jedoch in einem Ehevertrag
auch festlegen, wie die Hausarbeit aufgeteilt wird oder wie die Erziehung der Kinder aussehen soll.
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